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| Abmahnung, BGH, Bundesgerichtshof, Filesharing, Tauschbörsen, Urheberrecht

Filesharing: Verschärfung an die Verteidigung des Abgemahnten


Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Verteidigung des Abgemahnten beim Filesharing verschärft! (Bundesgerichtshof Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15).

Es dürfen an den Abmahner keine überspannten Anforderungen im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast gestellt werden.

Der BGH stellt klar, dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers grundsätzlich auch dann besteht, wenn es sich um einen Anschluss handelt, der von einer Familie gemeinsam und von mehreren Personen genutzt wird.

Der Anschlussinhaber muss nachvollziehbar vortragen, welche Personen genau mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung des Anschlussinhabers zu begehen.

Die Betreffenden müssen auch in zeitlicher Hinsicht zum Begehen der Urheberrechtsverletzung in der Lage gewesen sein. Der Anschlussinhaber muss zumutbare Nachforschungen anstellen und mitteilen, welche Kenntnisse er dabei konkret über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat.

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